Der Fachbegriff „Essentialia negotii“ lässt sich aus dem lateinischen ableiten und bedeutet wörtlich übersetzt „wesentliche Geschäftseigenschaften“. Der juristische Terminus beschreibt den notwendigen Mindestinhalt, den ein Vertrag haben muss. Es handelt sich bei den essentialia negotii somit um zwingende Voraussetzungen, damit ein Vertrag wirksam zustande kommen kann. Nachfolgend werden die essentialia negotii anhand des Kaufvertrags und des Mietvertrags veranschaulicht:
Beim Kaufvertrag gemäß § 433 BGB: Namen der Vertragsparteien, Kaufsache, Kaufpreis
Beim Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB: Namen der Vertragsparteien, Art der Arbeitsleistung, Zahl der Arbeitsstunden, Höhe der Vergütung (beachte dazu allerdings § 612 Abs. 2 BGB)
Beim Mietvertrag gemäß § 535 BGB: Namen der Vertragsparteien, Mietsache, Miete, (ggf. Mietzinsen)
